Rechtliche Konsequenzen mit Fahrzeugmodifikationen, insbesondere Auspuff

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  • Habe das erst jetzt gesehen - kurzes statement bzw. Richtigstellung
    1. Aussagen zum Erlöschen BE sind korrekt

    2. Steuerverstoß ist falsch - die Berechnung erfolgt lediglich nach Hubraum

    3. "Betriebserlaubnis erloschen" bedeutet im Klartext das, was diese beiden Worte aussagen - keine Weiterfahrt bis zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis. Das Weiterfahren mag schon gestattet werden, rechtlich ist es falsch. Daher auch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit!

    4. Das Fahren ohne Kat ist immer noch keine Straftat - siehe Gesetzestext zu Punkt 1. Zur Verfolgung dieser Verstöße bedingt es eines Sachbeweises, sprich eine Untersuchung durch einen Sachverständigen. Wenn vor Ort ein "Geständnis" von den Sheriffs akzeptiert wird und Ihr weiterfahren dürft, habt Ihr sehr gut Chancen, dass nach Widerspruch das Verfahren eingestellt wird... .

    Wer sich diese 5 dB Toleranz ausgedacht hat, ist mir auch nicht klar, denn die gilt nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980.

    Es müssen drei Messungen durchgeführt werden, dessen Differenz nicht mehr als 2 dB auseinander liegen darf! Der höchste der drei Werte wird "gewertet" (aufgrundeter Wert gilt).
    Was dabei noch ganz interessant ist und kaum jemand weiß: es muss zunächst die Lautstärke der Umgebung gemessen werden, die min. 10 dB unter der der Messung liegen muss. Im Umkreis von min. 3 Metern dürfen keine Gegenstände, Wände etc. sein, die den Wert verfälschen können.

    Ach ja, selbst der Sachverständige nimmt zur Feststellung der Drehzahl gern den eingebauten Drehzahlmesser. Das ist nicht zulässig. Die Werte der Messungen dürfen übrigens nicht mehr als 3 % abweichen.

    Die Drehzahl für die Messung des Standgeräusches liegt bei 4.500 U/min.

    Noch Fragen...??

    Viele Grüße aus dem Sauerland

    Didi

    Mehr Spaß pro Kilometer statt mehr Kilometer pro Stunde!

    • Offizieller Beitrag

    Wo kommen eigentlich die +5dB als Aufschlag her? Sind die irgendwo als Toleranzgrenze normiert?

    Ich habe vorhin ein gutes pdf Dokument gefunden. Da ist das alles niedergeschrieben. Da steht das auch mit der Toleranz.
    Ab Seite 8.
    Punkt 2.3.

    http://bast.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2011/146/pdf/F48.pdf

  • Ich bin da ganz der meinung von Madwurscht, das heißt nicht das ich ein " naiver Eisdielenrowdy " bin !;)
    Der Sound ist super vergleichbar mit ner Harley, ich werd es auch drauf ankommen lassen.
    Mit der R6 bin ich zeitweise auch ohne Killer gefahren die hatte ca 127 Db und es gab hier im Norden nie Probleme . Jedem das seine bis er/sie auf die Fresse fliegt nur dann darf man eben nicht jammern ;)

    Gruß Phillip

    • Offizieller Beitrag

    Wer sich diese 5 dB Toleranz ausgedacht hat, ist mir auch nicht klar, denn die gilt nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980.

    Wenn man sich den Punk 2.3 aus dem eben geposteten Dokument durchliest sieht man, dass die Messungen nach den Richtlinien (BMV/StV 7-36.20.11 v. 16.12.1976, VkBl 1976 S. 27) durchgeführt werden. Daher kommt auch die aufgeschlagene Toleranz.

    Zitat

    zu verfahren. Unter Kapitel 6 der Richtlinie ist u. a. die Toleranz bei der Messung festgelegt. Da- nach darf der Messwert, bei einer Überprüfung des in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Wertes, von diesem um bis zu 5 dB(A) abweichen. durchgeführt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Also ich kenne es so : die e-nummer bringt nix wenn das teil zu laut ist.

    Ist der pott trotz original Zustand zu laut, kann ein Gutachten gemacht werden. Das darf man natürlich bezahlen.

    Mir geht's weniger um die Rennleitung.. Viel mehr um meine Nachbarn und mein eigenes fahrempfinden.

    Ich fahre zu oft sonntags um 9 Uhr los... Was das bedeutet kann sich jeder denken.

  • Ich bin da ganz der meinung von Madwurscht, das heißt nicht das ich ein " naiver Eisdielenrowdy " bin !;)
    Der Sound ist super vergleichbar mit ner Harley, ich werd es auch drauf ankommen lassen.
    Mit der R6 bin ich zeitweise auch ohne Killer gefahren die hatte ca 127 Db und es gab hier im Norden nie Probleme . Jedem das seine bis er/sie auf die Fresse fliegt nur dann darf man eben nicht jammern ;)

    Gruß Phillip

    Das Problem, was ich mit solchen Aussagen habe ist, dass du eigentlich nur anderen schadest und das bewusst in Kauf nimmst.


  • 2. Steuerverstoß ist falsch - die Berechnung erfolgt lediglich nach Hubraum

    Stimmt! § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) => nur der Hubraum zählt bei Krafträdern, egal wann sie zugelassen wurden.


    3. "Betriebserlaubnis erloschen" bedeutet im Klartext das, was diese beiden Worte aussagen - keine Weiterfahrt bis zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis. Das Weiterfahren mag schon gestattet werden, rechtlich ist es falsch. Daher auch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit!

    Weiterfahrten nach Erlöschen der Betriebserlaubnis sind gem. § 19 Abs. 5 Satz 3 StVZO nur zur Erlangung er neuen BE erlaubt - ob man hier eine Heimfahrt gestattet, um alle Unterlagen zusammenzusuchen und unverzüglich den TÜV aufsucht oder ob man wirklich das Fahrzeug stehen lassen muss ist eine Frage des Einzelfalls. Ganz wichtige Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Erlöschen der Betriebserlaubnis feststeht - denn nur dann greift § 19 Abs. 5 Satz 3 StVZO mit seiner Rechtsfolge ein.

    Die Voraussetzungen zur wirksamen Feststellung des Erlöschens der BE hat Didi ausführlich dargestellt. Wird hierbei festgestellt, dass die BE erloschen ist, sind natürlich alle Verfahrenskosten vom Verursacher zu tragen.

    MT-07 Race Blue mit ABS, kurzer KZH, LED-Blinker, USB-Buchse, Handyhalterung, GSG-Sturzpads, V-Trec-Hebel (kurz; schwarz mit Titanversteller), Verkleidung Kühlergril, Roadsitalia PROJSIX (Low dB-Killer), Sitzupgrad DWS (Fahrer+Sozia) :yeehaa
    geplant:
    Wirth Gabelfedern

  • @ torfkopp, habe hierzu auch noch ein interessantes .pdf gefunden auf https://www.mt07-forum.de/www.Motor-talk.de LINK

    wie inhaltlich korrekt das file ist, kann ich erstmal nicht sagen, es unterstreicht jedoch meinen "quatsch" mit den geeichten messungen und der aussage eines thüringer polizisten, der eventuell sowas mal gemacht hatte.

    :pop2corn

    Wie auch bei der Alkoholkontrolle ist zur Beweiserhebung erstmal kein "Prüfstand" erforderlich sondern die entsprechende Messausrüstung. Sprich: DB Messgerät, stativ und ein geeigneter Platz. Das ist weder sonderlich sperrig noch teuer. Erst wenn es zu einem Gutachten kommt, wird mehr erforderlich. Wie klein die Ausrüstung ist, kannst du im Kabel1 Bericht ganz gut live im Einsatz sehen. Das ist also alles andere als Kompliziert.

  • Sorry, dass ich jetzt noch mal auf das Thema Legalität zu sprechen komme aber für mich und ich denke einige andere ist es ein No-Go wenn man wegen der Anlage eine Strafe bekommt. Außerdem gehört es ja auch zu den Produktmerkmalen eines Auspuffs ob dieser zugelassen ist oder nicht.


    Nun zu dem Punkt den ich besprechen möchte:
    Auf den Produkseiten auf http://www.roadsitalia.de/ steht ja: "Alle unsere Auspuffmodelle wurden getestet, sie erbringen in einem Drehzahlbereich von 2000 - 6500U/min die optimale Leistung. Für unsere Auspuffanlagen besitzen wir eine Homologation sowie die Betriebserlaubnis für Deutschland."


    Das würde für mich heißen die Anlage hat nicht nur eine E-Prüfnummer sondern auch eine ABE in Deutschland für die MT-07. Sollte das dann nicht eigentlich auch heißen, dass die Anlage die deutschen Anforderungen (nicht Lauter als Originalanlage + 5db(A) Toleranz) erfüllt?


    MfG Joschua

  • Spontan sollte man davon ausgehen, ja. Aber die Realität lehrt uns ja was anderes. Der Normalverbraucher freut sich drüber, baut sie ein und fällt bei der Kontrolle aus allen Wolken. Da is definitiv was im argen, aber wer hat schon Lust sich dann einen Rechtsstreit mit der Auspuff Firma zu liefern? Solange man seine Anlagen mit dem Argument verkaufen kann is doch alles Super. NOT! :(

  • Der Ottonormalverbraucher schnallt sich so ein Ding kaum unter das Mofa. Es sind eigentlich nur Leute, die sich damit auskennen ;)

  • Der "Normalo" lässt sich so ein Teil dann aber ggf. anschrauben und fällt dann bei einer Kontrolle auch aus allen Wolken - wobei nach den Berichten über die Roadsitalia fällt er schon beim Betätigen des Anlassers von der Maschine.

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  • Weiterfahrten nach Erlöschen der Betriebserlaubnis sind gem. § 19 Abs. 5 Satz 3 StVZO nur zur Erlangung er neuen BE erlaubt - ob man hier eine Heimfahrt gestattet, um alle Unterlagen zusammenzusuchen und unverzüglich den TÜV aufsucht oder ob man wirklich das Fahrzeug stehen lassen muss ist eine Frage des Einzelfalls. Ganz wichtige Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Erlöschen der Betriebserlaubnis feststeht - denn nur dann greift § 19 Abs. 5 Satz 3 StVZO mit seiner Rechtsfolge ein.


    Na Jens, auch wenn ich penetrant bin,
    die Fahrten zur Erlangung der BE sind schon ganz klar geregelt... . Nur dazu: die Fahrt zur Erlangung der BE liegt in der Verantwortung des Fahrers/Halters (vom Standort des Moppeds zum TÜV), die Fahrt vom Kontrollort zum Wohnort des Fahrers... ???
    Den Verdacht einer Ordnunsgwidrigkeit gibt es nicht - bedeutet, wenn der Sheriff bei der Kontrolle feststellt, die BE ist erloschen, ist das erst einmal so. Ob der richtig oder falsch liegt, ist vollkommen wurscht. Es fehlt lediglich der Sachbeweis, der nachgeholt wird!

    Chris hats ja schon ähnlich ausgeführt!

    Viele Grüße aus dem Sauerland

    Didi

    Mehr Spaß pro Kilometer statt mehr Kilometer pro Stunde!


  • Na Jens, auch wenn ich penetrant bin,


    dafür sind wir ja hier zum Diskutieren :daumen-hoch


    Den Verdacht einer Ordnunsgwidrigkeit gibt es nicht -

    Wieso soll es den nicht geben? Der Polizist stellt den Sachverhalt soweit er kann aus seiner Sicht fest - wenn er sagt BE erloschen dann muss das natürlich nicht so sein, aber es kann. Das ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen.


    bedeutet, wenn der Sheriff bei der Kontrolle feststellt, die BE ist erloschen, ist das erst einmal so.

    Was macht er wenn er das feststellt bzw. meint festzustellen? Er fertigt eine Owi-Anzeige wegen Fahren ohne BE und geht zu den hier genannten Möglichkeiten über wie Untersagung der Weiterfahrt usw.


    Ob der richtig oder falsch liegt, ist vollkommen wurscht. Es fehlt lediglich der Sachbeweis, der nachgeholt wird!

    Ob richtig oder falsch ist nicht wurscht, er muss ein Erlöschen der BE nachweisen - das kann er vor Ort gerichtsfest regelmäßig nicht. Hört sich die Maschine aber lauter als erlaubt an, so kann er sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen durchführen, dies wäre hier das Dulden einer "Schnellmessung" wie von Chris genannt mit örtlichen Equipment. Kommen hier für den Fahrer ungünstige Werte heraus hat sich der Verdacht bestätigt und zu 100%igen Sicherheit bedarf es regelmäßig eines Gutachtens.
    Analog bei einer Trunkenheitsfahrt.

    Man muss hier unterscheiden zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen der Polizei.

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  • Also laut TÜV Gerasdorf (Ö) is es so


    b) Austausch des originalen Schalldämpfers durch einen anderen, EG - genehmigten Austausch - Schalldämpfer:

    Die Verwendung solcher Komponenten erfordert keine Eintragung im Genehmigungsdokument, der Zulassungsbesitzer muss jedoch über den EG - Genehmigungsnachweis des Schalldämpfers verfügen, welcher sich auf den gegenständlichen Fahrzeugtyp bezieht.

    Zu beachtende Punkte:

    •Schriftlicher Nachweis über EU-Typengenehmigung sollte mitgeführt, und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden. Der Nachweis muss das betreffende Fahrzeug mit dem betreffenden Motortyp und die Genehmigungsnummer, die auch am Schalldämpfer ersichtlich sein muss, beinhalten.

    von der Lautstärke is hier nichts zu lesen :brauen

  • Timon kommt auch aus Österreich bzw. zitiert von einer solchen Seite - dort kann es ja anders sein als in D.

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