Rechtliche Konsequenzen mit Fahrzeugmodifikationen, insbesondere Auspuff

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  • Naja wenigstens sind unsere Gesetze durschaubar! mit eg Genehmigung erlaubt und fertig!

    Unsere auch. BTW ist das in AT nicht viel anders. Habe gerade eben nachgeschaut. Auch hier müssen zusätzlich die Emissionsrichtlinien berücksichtigt werden.

  • Müssen tust in Österreich auch nicht das Blatt Papier mitführen. Es wird nur empfohlen von der Behörden bzw. vom Tüv Österreich.
    So wie alle Gesetzlichen Leitlinien sind diese nur Empfehlungen, macht einiges leichter bei Kontrollen. Grundsätzlich schauen in Österreich die meisten Rennleiter nur durch die Laserpistole und der rest ist nur bei Technische Schwerpunktkontrollen Hilfreich.

    [font='Comic Sans MS, sans-serif']Yamaha LED Blinker Carbon, Rizoma KZH kurz, LSL 79cm A02 Lenker, Evotech Kühlerschutzgitter, V-trec Hebel kurz Titan/Rot, Yamaha Sturzschutz am Motor Carbon, Progressive Federn von Wirth, Wilbers Federbein RAL, Tachoerhöhung von Hepco&Becker, Brembo Sinterbeläge, Termipuff in Carbon,

    greeeeeetz Scuta :toeff:winken

    • Offizieller Beitrag


    Da würde mich die Quelle, respektive der entsprechende Gesetzestext mal interessieren ?

    Das steht indirekt in § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
    http://www.stvzo.de/stvzo/b1.htm

    Dort steht unter Absatz (4):

    Zitat

    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

    1. des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

    ...

    Und Absatz 3 Nummer 1 sagt:

    Zitat

    1. für diese Teile

    a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder

    b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
    ...

    Erst in Absatz 2 wird die EWG bzw. die EG erwähnt. Das heißt, dass man also keine Dokumente mitführen muss wenn man eine EWG oder eine EG hat. Ist etwas kompliziert aber so müsste es stimmen.

    Hier noch ein Zitat aus einem anderen Forum wo das zusammengefasst ist

    Zitat

    Zwischenzeitlich ist auch der Polizei bekannt, das Auspuffanlagen bzw. Töpfe, die mit einem EG/ABE Genehmigungszeichen ("E" Nummer) versehen sind, eine gültige ABE besitzen. Von vielen Herstellern von Auspuffanlagen wird deshalb schon seit längeren kein Begleitpapier mehr ausgestellt, das den Ersatzschalldämpfer mit EG/ABE als solchen ausweist. Der Geseztgeber hat dies ausdrücklich in der StVZO festgelegt. Darum an dieser Stelle nochmals einen Auszug aus der StvZO: EWG-Betriebserlaubnis EG/ABE Für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (STVZO), in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen ("E" Nummer) gekennzeichnet ist. Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung. Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.

    Dort stehen also nur die Fälle in dem Dokumente mitgeführt werden müssen. Der Fall EWG bzw. EG-BE ist dort eben nicht aufgeführt.

  • Kurios... ich muss aber ehrlich sagen, ich hätte keine lust das mit nem Beamten der Rennleitung durch zu diskutieren ^^

    Zitat

    Zwischenzeitlich ist auch der Polizei bekannt, das Auspuffanlagen bzw.
    Töpfe, die mit einem EG/ABE Genehmigungszeichen ("E" Nummer) versehen
    sind, eine gültige ABE besitzen.

    Und genau das ist nach meinem Verständnis falsch.
    Der Auspuff selbst mag zwar durch die E-Nummer zugelassen sein, aber ob der auch für mein Fahrzeug zulässig ist, sagt die nicht.
    Deswegen war ich auch der meinung das eine EG-BE zwingend mitgeführt werden muss.
    Woher soll der Beamte der Rennleitung ( aber der TÜV Mensch genauso ) denn auch wissen ob die Anlage die ich da hab überhaupt für mein Motorrad zugelassen ist ?

    • Offizieller Beitrag

    Doch, da ist nach der e-Nummer noch eine weitere Nummer die wohl besagt fûr welches Modell die Anlage gebaut wurde. Das nachzuprüfen liegt bei den Beamten und nicht bei dir. So jedenfalls mein Kenntnisstand.

  • Servus,

    am Donnerstag hab ich mit nem Polizisten am Sudelfeld gesprochen was es mit einem zu lauten Auspuff auf sich hat.

    Hab ihn also gefragt welche Strafe einem erwartet wenn der Pott zu laut ist.

    Er sagte man hat mit E-Nummer/ABE nichts zu befürchten solange der Auspuff nicht manipuliert wurde. Also keine Geldstrafe und muss die Maschine auch nicht stehen lassen. Man bekommt lediglich eine Mängelkarte mit der man zum Technischen Überwachungsverein muss. Da musst man dann den Pott reparieren lassen. Das ganze gilt in Deutschland!

    In Österreich, sagte er, kann es passieren dass man das Moped stehen lassen muss.

    MfG

    MfG
    Jonas

    MT-07:
    Erstzulassung: 29.07.2014
    Kilometerstand: 13.400 (31.10.2014)
    :rocker

    mein Youtubekanal --> Notti

  • Polizisten sind Erfüllungsgehilfen. Die meisten haben nicht soviel Ahnung aber gerätst du an einen mit Ahnung, wird er dir ganz fies klar machen, dass die Aussage seines Kollegen nicht wirklich viel wert ist :P

  • Habe mir nochmal § 19 StVZO zu Gemüte geführt und dessen Absatz 2 Satz 4 entdeckt:

    Zitat

    Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

    die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

    die Vorführung des Fahrzeugs

    anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

    Da steht doch explizit drin, was die Polizei maximal tun darf.

    Was meint ihr? Das ist doch genau die Vorgehensweise mit Mängelkarte usw. oder nicht?
    Es heißt natürlich nicht, dass die Polizei eine Weiterfahrt untersagt usw. - das wäre dann in der Tat erstmal so wie jedes Handeln der Polizei. Nachträglich müsste dann die Rechtswidrigkeit der Maßnahme durch einen Verwaltungsprozess festgestellt werden + ggf. Amtshaftungsansprüche.
    Mich kann ein Polizist ja auch einfach so durchsuchen usw. auch wenn die Vss. der StPO/PolG des Landes nicht vorliegen - das ändert nichts an der Tatsache, dass ich das ganze erstmal dulden muss (ich könnte mich auch körperlich wehren, aber ich trage halt das Risiko, dass die Maßnahme später als rechtsmäßig durchgewunken wird und dann hat man ein Problem, § 113 StGB).
    Dann muss ich den repressiven Rechtschutz vor dem VG suchen - das werden die meisten Leute mangels Ahnung/Rechtsschutzversicherung usw. nicht tun/getan haben, von denen hier immer erzählt wird was ihnen alles passiert ist.

    MT-07 Race Blue mit ABS, kurzer KZH, LED-Blinker, USB-Buchse, Handyhalterung, GSG-Sturzpads, V-Trec-Hebel (kurz; schwarz mit Titanversteller), Verkleidung Kühlergril, Roadsitalia PROJSIX (Low dB-Killer), Sitzupgrad DWS (Fahrer+Sozia) :yeehaa
    geplant:
    Wirth Gabelfedern

  • Da steht doch explizit drin, was die Polizei maximal tun darf.


    Nee, sagt es nicht aus.
    Beim Erlöschen BE, die vorort festgestellt wird, bleibt die Kiste stehen - die Voraussetzungen sind ja explizit im 19 (2) aufgeführt. Dazu gehört auch der lautere Puff.
    Es gibt aber noch weitere Änderungen am Mopped, die zum Erlöschen führen können. Z. B. die nicht vorgenommene, aber vorgeschriebene Anbauabnahme eines anderen Lenkers, anderer Felgen etc. ... .
    Eine Folge der Änderung vom § 19 StVZO ff. ist, dass die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) nicht mehr sofort die Zulassung entziehen darf, sondern erst den Fahrzeughalter zum Beseitigen des Mangels auffordern muss. Erst wenn der Halter dem Nachweis der Mängelbeseitigung (Gutachten) nicht nachgekommen ist, darf die Zulassungsbehörde die Zulassung entziehen.
    Das war vorher anders: Erlöschen BE => Meldung an die Zulassungsstelle => Entziehung der Zulassung

    Viele Grüße aus dem Sauerland

    Didi

    Mehr Spaß pro Kilometer statt mehr Kilometer pro Stunde!

  • Wieso soll mein zitierter Satz jetzt nicht auf den Auspufffall anwendbar sein und "die Kiste stehen bleiben"? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

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  • Zitat

    Besteht Anlass zur Annahme...

    Wenn ein Beamter sich dein Auspuff anguckt und der hat keine E-nummer oder es ist kein killer drin, dann besteht nicht Anlass zur Annahme das die BE erloschen ist, sondern dann ist deine BE erloschen. und das heißt keine weiterfahrt.

  • Jens, Polizei ist nicht die "Verwaltungsbehörde". Damit ist die Zulassungsbehörde gemeint.

    Gerrit: Das "oder" solltest durch "und" ersetzen. Abgas- oder Geräuschemission müssen sich verschlechtert haben. Nur das Fehlen der EG-BE reicht zum Erlöschen der BE nicht.

    Viele Grüße aus dem Sauerland

    Didi

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    Einmal editiert, zuletzt von bike-didi (14. Oktober 2014 um 07:06)

  • Ja, Didi.
    Die Polizei hat mit der genannten Norm keine Rechtsgrundlage. Sie kann den Sachverhalt an die rzuständige Behörde melden. Das geschieht, wenn nicht mittels Mängelkarte eine Beseitigung desselbigen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.

    Das sind die sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen, d.h. die Klärung der Frage ob.tatsächlich eine Gefahr bzw Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Eine solche Störung liegt wiederum vor, wenn gegen geschriebenes Recht ( § 19 StVZO) verstoßen wird.
    Eine Untersagung der Weiterfahrt kann nur auf die Generalkkausel gestützt werden und diese sieht in der Rechtsfolge Ermessen vor, wo wir wieder bei der Verhältnismäßigkeit landen.

    Weil eine Untersagung der Weiterfahrt rechtswidrig ist, wenn die BE nachweislich nicht erloschen ist, wird sich ein Polizist schwer überlegen, ob er aufgrund vager Vermutungen eine Weiterfahrt untersagt und voll beweispflichtig ist. Stellt sich heraus, dass der Auspuff nur subj. zu laut war kommen nämlich Ansprüche gegen das Land in Betracht.

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  • Also die Rechtswidrigkeit bewegt die wenigsten Polizisten zum "genau überlegen" denn 1. sind sie so gut wie unantastbar und 2. wissen viele Beamte auch schlicht nicht, was sie dürfen und was nicht.

  • Das ist so - verhältnis mäßig sollte die Maßnahme nicht sein. Der Kontrollierende sollte schon wissen, was er tut... .

    Edit: Stimmt Chris - dazu kommt, dass auch die meisten Mitbürger nicht wissen, was ein Polizist darf - oder halt nicht.

    Viele Grüße aus dem Sauerland

    Didi

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  • @ Chris
    Genau, das habe ich ja weiter oben schon gesagt. Aber auch viele Betroffene lassen sich ja davon beeindrucken was ein Polizist sagt - "dann muss es ja stimmen".
    Dennoch tut sich ein Polizist in einem Grenzfall so etwas nicht an, wenn er sich nicht 100%ig sicher ist - Ausnahmen bestätigen die Regel. Selbst wenn der Polizist nicht persönlich dafür haftet (monetär/repressiv) hat das einen unnötigen Schreibaufwand zur Folge.

    @ Didi
    "Das ist so" geht in die Richtung "Das muss so sein". Die Gesetze sehen nunmal Ermessen vor und wenn ein Polizist dies in einem Widerspruchs-/Klageverfahren so verträgt bzw. in der Akte sinngemäß vermerkt, dann haben wir einen klaren Ermessensfehler.
    Für BaWü:

    Zitat

    § 3 PolG
    Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.


    und ausdrücklich die Verhältnismäßigkeit einbeziehend

    Zitat

    § 5 PolG
    (1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    (2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

    Zum Thema Betriebserlaubnis verweise ich noch auf folgenden Fachaufsatz: Huppertz, SVR 2009, 321ff.
    Dort wird auch nachgewiesen, dass die überwiegende Auffassung zu § 19 Abs. 5 StVZO vertritt, dass hierunter nicht nur die direkte Fahrt zum TÜV usw. subsumiert wird, sondern auch - wie von mir angerissen - evtl. Fahrten nach Hause zum Papiere holen usw.
    Vgl. Huppertz, SVR 2009, 321, 324 mit Fn. 39

    MT-07 Race Blue mit ABS, kurzer KZH, LED-Blinker, USB-Buchse, Handyhalterung, GSG-Sturzpads, V-Trec-Hebel (kurz; schwarz mit Titanversteller), Verkleidung Kühlergril, Roadsitalia PROJSIX (Low dB-Killer), Sitzupgrad DWS (Fahrer+Sozia) :yeehaa
    geplant:
    Wirth Gabelfedern

  • MTler den Schreibaufwand hat man eh und Arbeiten müssen die Beamten so oder so. Davon lassen Sie sich nicht abschrecken. Wenn du mal die Akten von der Landespolizei ließt, dann wirst du sehen wie sehr vielen das am Allerwertesten vorbeigeht. Und mal ehrlich: Was bringt es dir als betroffener dagegen im Nachhinein anzugehen? Du verlierst nur noch mehr Geld.