Rechtliche Konsequenzen mit modifizierter Auspuffanlage
I. Erlöschen der Betriebserlaubnis
Jede Modifikation am Fahrzeug (also nicht nur Auspuff!), bei der das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird, hat das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO).
Rechtsfolge: 90 Euro Bußgeld + 23,50 Euro Gebühren für den Bußgeldbescheid, keine Punkte.
II. SteuerstraftatBeim Fahren ohne Kat erlischt die Betriebserlaubnis. Weil der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer neben dem Hubraum auch die Emissionen zu Grunde liegen (§ 8 KraftStG) wird durch das Fahren ohne Kat auch eine Steuerstraftat begangen (§ 370 AO). Rechtsfolge: Geldstrafe (kein Bußgeld!) + Steuernachzahlung.
Da beim Kraftrad die Steuer ausschließlich nach dem Hubraum berechnet wird (§ 8 Nr. 1 a) KraftStG), liegt bei der Erhöhung der Emissionen durch Manipulationen am Fahrzeug keine Steuerstraftat vor.
III. Untersagen der Weiterfahrt
Grundsätzlich kann die Polizei aufgrund ihrer polizeilichen Generalklausel (in BW: §§ 1, 3 PolG) die Weiterfahrt untersagen, sofern dies Verhältnismäßig ist. Bei einem bloßen Erlöschen der Betriebserlaubnis wird man dies in der Regel verneinen müssen und eine Weiterfahrt ist möglich. Hier kommt es – wie so oft – auf den Einzelfall an. Liegt eine Gefährdung des Verkehrs oder des Fahrers selbst vor oder werden Geräuschpegel jenseits von Gut und Böse gemessen, dann dürfte regelmäßig mit einer Untersagung der Weiterfahrt gerechnet werden.
IV. Beschlagnahme
Wird das Fahren ohne Kat festgestellt, so liegt eine Straftat vor. Ist der Fahrer/Halter nicht geständig, so wird man das Fahrzeug zu Beweiszwecken sicherstellen bzw. beschlagnahmen, bis das Fahrzeug durch einen Sachverständigen untersucht wurde.
Das ist so der grobe Überblick was passieren kann, wenn man konkrete Änderungen am Motorrad, insbesondere der Abgasanlage vornimmt und dabei von der Polizei erwischt wird.