Noch keine 2 Jahre alt, trotzdem keine Garantie ??

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  • Nach fast zwei Jahren seit Erstzulassung und einem knappen halben Jahr bei mir macht meine XSR jetzt die ersten Zicken:
    Immer wenn der Motor richtig warm gefahren ist (>20 min.) wird im Kombiinstrument der erste Gang nicht mehr angezeigt.
    In der Zeile erscheint dann nichts.191467528_3555651234660210_4656570014785643151_n.jpg

    Wenn sie danach wieder einige Zeit abkühlt, oder ich durch einen der zahlreichen Regenschauer fahre ist die Anzeige wieder okay. :verdutzt

    Ich habe im Juni dazu Yamaha Deutschland angeschrieben und um Reparatur, auf Basis der Garantie gebeten. Man schrieb mir dann einige Tage später, ich solle mir einen örtlichen Händler suchen, der würde sich darum kümmern. Gesagt, getan. Termin im Yamaha Zentrum Oberhausen gemacht und Mopped am am 06.07. abgegeben.

    Am 07.07. Rückruf mit dem Inhalt: Das Motorrad ist fertig (einschließlich Jahresinspektion) allerdings sei die Garantie bereits abgelaufen: :geschockt

    Hintergrund: Die XSR ist im AUGUST 2019 zugelassen, der Yamaha Händler, bei dem das Motorrad ursprünglich verkauft wurde hat im MÄRZ 2019 die Maschine bei Yamaha als verkauft gemeldet. So dass die Garantie bereits ein halbes Jahr lief ohne dass jemand davon gewusst hat. :daumen-runter Ich als zweiter Besitzer, der das Motorrad wieder von einem zweiten Händler gekauft hat, schon gar nicht. :daumen-runter

    Die Wollen jetzt nochmal bei Yamaha rückfragen was zu tun ist. Ich bin mal gespannt, kann mir aber schon denken, wie das enden wird... :lesen

    Hat jemand aus dem Forum so etwas auch schon mal erlebt ?

    Glück auf !

    larry

  • Wenn du sie erst ein halbes Jahr hast, müsste doch noch die Gewährleistung (ggf. auch eine Garantie) deines Verkäufers laufen. Der hat dir gegenüber die Kosten zu tragen. Ob er sie wiederum von Yamaha erstattet bekommt ist sein Problem und nicht deins.

    EDIT: Allerdings hättest du ihm den Schaden auch melden und ihm die Möglichkeit zur Reparatur geben müssen. Hast du das gemacht oder bist du gleich zu jemand anderem? In dem Fall hättest du wahrscheinlich wirklich Pech gehabt.

  • Na ja,

    Ich habe das Motorrad im November gekauft, jetzt haben wir Juli, somit wäre das halbe Jahr der Sachmängelhaftung ohne Beweislastumkehr vorbei. Ehrlicherweise ist es ja auch so, dass bei Kauf der Mangel noch nicht vorlag. Deshalb habe ich auch den Hersteller (Yam. Deutschland) angeschrieben, das Problem geschildert und von dort die Aussage bekommen, mich mit meinem örtlichen Händler in Verbindung zu setzen.

  • Wenn ich mir diese Fristen so ansehe, dann ist das ohne schriftliche Nachweise ein klassischer Fall für eine Kulanzregel. Aber da könntest du Pech haben.

    Hat man eine Kopie der Rechnung des Erstbesitzers, aus dem näherungsweise ein Kaufdatum nahe dem Erstzulassungsdatum ersichtlich ist, dann könnte man Yamaha gegenüber nachweisen, dass die Meldung des Händlers über einen Verkauf im März falsch war. Warum das so gemacht wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Vielleicht solltest du diesen Händler kontaktieren, ob er dir zum Verkauf etwas sagen kann. Wenn jemand den Kaufvertrag im März unterzeichnet hat, dann aber ewig kein Geld geflossen ist, dann wird der Händler kaum eine Zulassung gemacht haben, aber vielleicht die Meldung über den Verkauf. Vielleicht wurde der Kaufvertrag dann am Ende annulliert, wer weiß, so dass der normal ablaufende Verkauf tatsächlich erst ein halbes Jahr später stattgefunden hat, die Meldung wurde aber nie zurückgenommen. Also telefoniere doch da mal mit dem Händler, der den Verkauf im März gemeldet hat. Wenn dann klar ist, dass die 2 Jahre erst ab Juli 2019 laufen, dann muss dieser Händler für die Reparatur gerade stehen. Wenn er das nicht macht, dann könntest du Rechstmittel einlegen.

    Gruß

    Klaus

  • Normalerweise beginnt die Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist am Tag der Inbetriebnahme, also dem Tag der Zulassung zum Straßenverkehr.

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    Gruß aus Oberbayern :bier

    Franz

  • Normalerweise beginnt die Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist am Tag der Inbetriebnahme, also dem Tag der Zulassung zum Straßenverkehr.

    Gewährleistung: Gesetzliche Haftung des Verkäufers

    Garantie: Freiwillige vertragliche Leistung des Herstellers

    Das ist weder dasselbe noch das Gleiche.

    Hintergrund: Die XSR ist im AUGUST 2019 zugelassen, der Yamaha Händler, bei dem das Motorrad ursprünglich verkauft wurde hat im MÄRZ 2019 die Maschine bei Yamaha als verkauft gemeldet. So dass die Garantie bereits ein halbes Jahr lief ohne dass jemand davon gewusst hat.

    So eine Scheiße haben sie bei meiner XSR 700 auch abgezogen.

    EZ war 03/2019 und die Garantie lief laut Garantiekarte aber schon ab 12/2018...

    EDIT:

    Im Endeffekt war das aber ohnehin egal, genauso wie die 3 Jahre Zusatzgarantie... ;)

    Das ist einer der Gründe warum ich mir bei Yamaha in Mannheim keine Maschine mehr kaufen werde.

  • Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine gesetztliche Gewährleistung, die der Händler als Verkäufer gewähren muss. Diese beträgt 2 Jahre ab Verkauf, ich denke, bei einer Erstzulassung ab der EZ oder zumindest ab der Auslieferung des Fahrzeugs, falls man alles sonst selbst erledigt. Es kann zwar sein, dass in den Verkaufsbedingungen etwas steht, dass die Gewährleistung bei Verkauf nicht übertragbar ist, wenn das Fahrzeug innerhalb einer definierten Zeitspanne nach Verkauf veräußert wird oder wenn es einer gewerblichen Nutzung zugeführt wird, aber normalerweise muss der Händler für die Instandsetzung in diesen 2 Jahren aufkommen. Ob der das dann bei Yamaha geltend machen kann, wäre mir egal. Daher wende dich an den Händler, der das Fahrzeug verkauft hat. Was der Händler an Yamaha gemeldet hat, ist für dich nicht relevant. Yamaha ist definitiv nicht der Vertragspartner, sondern der Händler.

    Gruß

    Klaus

  • Was ist bloss mit Yamaha los?

    Ist Honda, Kawa, Triumpf etc. besser? :kaffeemuede

    Triumph eher nicht. Das weiß ich von einem ehemaligen Triumph-Händler. Der hat den T-Verkauf aufgegeben weil die Zusammenarbeit mit dem Importeur nicht funktioniert hat, speziell wenn es um Garantieleistungen ging.

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    Gruß aus Oberbayern :bier

    Franz

  • Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine gesetztliche Gewährleistung, die der Händler als Verkäufer gewähren muss. Diese beträgt 2 Jahre ab Verkauf, [...] Was der Händler an Yamaha gemeldet hat, ist für dich nicht relevant. Yamaha ist definitiv nicht der Vertragspartner, sondern der Händler.

    Gruß

    Klaus

    Gewährleistung:

    Der Kaufgegenstand weißt zum Zeitpunkt des Kaufs keinen Mangel auf.

    Die Gewährleistung erbringt der Händler. Mit Beweislastumkehr ab dem 7. Monat.

    Der Käufer muss jetzt also beweisen, dass der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt bestand.

    Er hat ja bereits geschildert, dass das Problem erst seit kurzem auftritt.

    Garantie: Durch die Garantie gedeckte Mängel die während der Laufzeit der Garantie auftreten werden behoben.

    Bei der Garantie ist der Hersteller(bzw. wer auch immer die Garantieversicherung übernimmt) der Vertragspartner.

    Die Vertragsbedingungen sind frei definierbar.

    Eventuell hat der Erstbesitzer von dem Umstand gewusst und es dem zweiten Händler verschwiegen...

  • Vielleicht noch mal zur Sicherheit: der gewerbliche Verkäufer muss eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren bieten. Allerdings könnte es dabei ein Problem mit der Beweislastumkehr geben, weil der Käufer nach 6 Monaten nachweisen muss, dass der Schaden bereits bei Kauf vorhanden war (wenn der Händler das einfordert). Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs, nicht mit der EZ durch den Händler. Der Fahrzeughersteller kann eine Werksgarantie abgeben. Da gibt es dann keine Beweislastumkehr. Wenn diese an solch eine Meldung durch den Verkäufer gekoppelt ist, von der der Käufer aber nichts mitbekommt, würde ich Rechnungsbeleg des Erstkäufers (hoffentlich vorhanden) und Kopie der Zulassung mit dem EZ-Datum an Yamaha schicken und um Stellungnahme bitten. Formal könnte es sich auch um einen Übermittlungsfehler oder Zahlendreher handeln, der bei einer Eingabe in Systeme gemacht wurde. Wer weiß das schon.

    Gruß

    Klaus

  • Und noch mal:

    Das vom Threadersteller geschilderte Problem wird nicht durch eine Gewährleistung abgedeckt.

    Das Problem bestand nicht die ganze Zeit und ein Nachweis eines zugrunde liegenden Problems,

    welches schon die ganze Zeit bestand wird wohl kaum gelingen. (Gutachter und Anwalt reiben sich schon die Hände)

    Der Threadersteller könnte gegenüber seinem Händler einen Sachmangel geltend machen,

    wenn er glaubhaft machen kann, dass die Restgarantielaufzeit in seinen Augen Bestandteil des Fahrzeugs/Kaufgrund war.

    Vor Gericht könnte man mit Treu und Glauben argumentieren, dass man mit der Garantielaufzeit x rechnen konnte.

    Der Mangel der verkürzten Garantie bestand auf jeden Fall bereits beim Kaufzeitpunkt.

    Eine Rückabwicklung (mit entsprechendem Wert/Nutzungsausgleich) käme in Frage. Wahrscheinlich nichtlukrativ.

    Eine nachträgliche Reduktion des Kaufpreises um den Betrag den ein Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt in gleichem Zustand

    mit kürzerer Garantie weniger gekostet hätte kommt auch in Frage.

    Wahrscheinlich sehr schwer zu ermitteln und dann nahe 0€.