- Offizieller Beitrag
Bei einem Unfall könnte es beschlagnahmt werden. Bei einer Kontrolle darf er das nicht, meines Wissens. Könnte ja auch was intimeres auf der Cam sein.
private videos, aufgenommen mit meinem Brustgurt
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Bei einem Unfall könnte es beschlagnahmt werden. Bei einer Kontrolle darf er das nicht, meines Wissens. Könnte ja auch was intimeres auf der Cam sein.
private videos, aufgenommen mit meinem Brustgurt
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Kommt bestimmt geil mit dem Ding hier
http://s35.photobucket.com/user/yz719/med…o-bars.jpg.html
Ab und an mal nen Wheelie und Stoppy einbaun
Plus, man bringt sogar beide Knie auf den Boden
Gruss Thomas
Kommt bestimmt geil mit dem Ding hier
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Ab und an mal nen Wheelie und Stoppy einbaun
Plus, man bringt sogar beide Knie auf den Boden
private videos, aufgenommen mit meinem Brustgurt
Made my Day Beim Bremsen könnts "eng" werden Gas, Bremse, Gas, Bremse
Nur bei schwerwiegenden Verdacht und wenn Gefahr im Verzug ist, darf er dein Handy oder Cam einziehen.
Wenn du es ihm freiwillig gibst selber schuld.
Selbiges z.B. im Auto. Das ist Privatraum und darf nur vom Zoll an Grenzen und Flughafen ohne verdacht durchsucht werden.
Alles ohne Garantie.
War da nich mal was dass man sogar nackt Auto fahren darf ? "Privatraum" - sry leichtes Offtopic
Mich würden entsprechende Rechtsgrundlagen, Urteile usw. interessieren, die deine Aussagen belegen, Didi. Bitte keine Foren- oder Presselinks.
Erlasse stellen nur Binnenrecht dar und interessieren die Gerichte erstmal nicht, auch folgt bei Verstößen gegen solche Erlasse keineswegs zwangsläufig Verwertungsverbote. Bei Interesse einfach mal nach Beweisverwertungsverbot googlen.
Keineswegs dürfen private Aufnahmen nie als Beweis verwertet werden, gleiches gilt für polizeiliche Aufnahmen. Oder dürfen jetzt Videobeweise für Verkehrsowis nicht mehr verwertet? Wie siehts mit Aufnahmen bei Demos und Beleidigungen usw. aus? Auch als Videobeweis unzulässig? Wieso?
Wie ist es mit privaten Aufnahmen beim Ladendiebstahl, in S-Bahnen usw. - das sind ja nicht unbedingt schwere Straftaten im Sinne von § 100c Abs. 2 StPO?
Ganz Einfach!
Es gibt einen ORT, die ZEIT und den TATBESTAND!!!! Hierbei wird nur mehr der TÄTER ausfindig gemacht.
Mich würden entsprechende Rechtsgrundlagen, Urteile usw. interessieren, die deine Aussagen belegen, Didi. Bitte keine Foren- oder Presselinks.
Foren- und Presslinks sind nicht Grundlage meiner Arbeit... ;). Kann ich Dir nächste Woche mal raussuchen, zu Hause muss ich mich damit nicht auch noch beschäftigen. Mit solchen Geschichten habe ich auch nur am Rande zu tun. Letzte oder vorletzte Woche habe ich noch eine entsprechende mail bez. des Verwertungsverbotes bekommen. Ich lese das und speichere die Kernaussagen, lösche das dann aber. Habe schon Kollegen gefragt, ob er die mail noch hat. Denke, ich mache die noch ausfindig.
Erlasse stellen nur Binnenrecht dar und interessieren die Gerichte erstmal nicht, auch folgt bei Verstößen gegen solche Erlasse keineswegs zwangsläufig Verwertungsverbote. Bei Interesse einfach mal nach Beweisverwertungsverbot googlen.
Erlasse sind aber Ausfluss aktueller Rechtsprechung - ansonsten gibt es ja auch keinen Bedarf für neue Erlasse... . Kein Innenminister schießt sich selbst ins Knie...
Klar interessiert das kein Gericht, das ist ja auch nie Inhalt eines Verfahrens.
Keineswegs dürfen private Aufnahmen nie als Beweis verwertet werden, gleiches gilt für polizeiliche Aufnahmen. Oder dürfen jetzt Videobeweise für Verkehrsowis nicht mehr verwertet? Wie siehts mit Aufnahmen b ei Demos und Beleidigungen usw. aus? Auch als Videobeweis unzulässig? Wieso?
Bezüglich Verkehrsowis und polizeiliche Aufnahmen ist das so. Aufnahmen bei Demos und Fußball-Veranstaltungen dienen in erster Linie der Prävention, in zweiter Linie der Identifizierung der Täter, grundsätzlich aber nicht als Sachbeweis.
Wie ist es mit privaten Aufnahmen beim Ladendiebstahl, in S-Bahnen usw. - das sind ja nicht unbedingt schwere Straftaten im Sinne von § 100c Abs. 2 StPO?
Private Aufnahmen, insb. in öffentlichen Bereichen, sind an strenge Regeln geknüpft und dienen der Prävention (ging ja aktuell reichlich dazu durch die Presse).
Wahrscheinlich werden die Videos auch als Beweismittel mit eingereicht - ob sie dann als Beweismittel zugelassen werden oder nicht, entscheidet der Richter... .
Foren- und Presslinks sind nicht Grundlage meiner Arbeit... ;).
Ja, dachte nur, wegen dem Link zur BLÖD
Kann ich Dir nächste Woche mal raussuchen,
Ich bin gespannt
Auf Nachfrage beziehen sich Didis Aussagen u.a. auf folgendes Urteil zu den Dash-Cams: http://www.vgh.bayern.de/media/vgansbac…e/p-2014-20.pdf
Hier ist jedoch zu differenzieren und nicht die Gleichung "Aufnahme in der Öffentlichkeit/Straßenverkehr = unzulässig" aufzustellen. Im vorliegenden Fall wurden anlasslose Aufnahmen vorgenommen und von der Behörde verboten. Sollten weitere Aufnahmen erfolgen, so kann ein Bußgeld verhängt werden und ggf. die Kamera eingezogen werden.
Gleiches gilt für alle Onboard-Moped-Filmer.
Hiermit ist die Frage nach der generellen Zulässigkeit solcher Aufnahmen negativ beantwortet worden. Nicht geklärt ist die Frage der Zulässigkeit als Beweismittel in einem Straf- oder Zivilprozess. Auch ein aus bzw. mit Hilfe unzulässiger Quellen gewonnener Beweis kann als solcher im Strafverfahren zulässig sein. Ausnahme: Absolute Beweismittelverwertungsverbote.
In allen anderen Fällen findet eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht, dessen konkrete Beeinträchtigung, Straferwartung, Gefährlichkeit des Deliktes usw. statt. Wenn sogar Tagebuchauszüge (in denen ebenfalls intime Dinge Dritter niedergelegt sein können) in einem Strafverfahren gegen einen verwendet werden können , dann sicherlich auch Videos bei denen beiläufig eine Person/Fahrzeug zu erkennen und ggf. (eindeutig) zuzuordnen ist.
Da die Rspr. hier der Auffassung ist, dass solche Dashcams bzw. deren Aufnahmen unzulässig sind, dürften die Aufnahmen eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG darstellen. Ist die Kamera bei einer evtl. Kontrolle durch die Polizei sichtbar in Betrieb, so könnte zum Tatnachweis der Owi die Kamera letzlich auch beschlagnahmt werden.
Bei der Auswertung des Videos entdeckte Verkehrsstraftaten/-Owis dürften entsprechend dem Rechtsgedanken von § 108 I StPO berücksichtigt werden.
Alles in allem vll. viel Theorie und für den ein oder anderen weniger praxisrelevant - aber glaubt bitte nicht, dass bei einer "defitigeren" Owi und entsprechendem Kontrollpersonal nicht die Aufnahme gegen einen verwendet werden kann.
Hiermal noch ein Zitat:
ZitatKrass! Eine Auswertung der Strafverfahren, die den in der amtl. Sammlung seit dem 50. Band zwischen 2005 u. 2011 veröffentlichten fünf Leitentscheidungen zu den Beweisverwertungsverboten zu Grunde liegen, hat ergeben, dass nach Zurückverweisung durch den BGH das neue Tatgericht viermal die aufgehobene Entscheidung bestätigt hat (!), davon dreimal mit einer Verurteilung zur absoluten Strafe (§ 38 I StGB: lebenslang) und einmal mit erneut acht Jahren Freiheitsstrafe. Dem steht ein einziger (!) Freispruch im zweiten Durchgang gegenüber, vgl. Jahn, JuS 2015, 279, Fn. 16. Wozu gibt es Beweisverwertungsverbote, wenn sie in der Praxis dem Angeklagten in vier von fünf Fälle nichts bringen?
https://www.facebook.com/pages/Kostenlo…7661969?fref=nf
Die Frage ist berechtigt - in den Fällen, die in BGHSt abgedruckt werden geht es aber nicht um Owis - sondern um Menschenhandel, Betäubungsmittel, Mord, Raub. In den Fällen werden von Ermittlungsbehörden & Dritten andere Methoden "zur Wahrheitsfindung" eingesetzt als Aufnahmen mit Minikameras.
Letztens kam im Radio, dass irgendein Landsgericht beschlossen hat, dass die Aufnahmen aus dem Straßenverkehr nicht verwertet werden dürfen, allerdings sind die sog. "Dash-Cams" verboten (da Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Gefilmten) und dieses mit hohen Bußgeldern bestraft wird !
Sender weiß ich nichmehr, aber gibts da eig. mal eine Einigung ?
Ich glaube das war aber dann ein österreichischer Sender. Da gibts seit letzter Saison oder so das "DashCam-Verbot" mit besagten Strafen. Hab aber noch nie von einem Fall gehört, wo jemand betroffen war
Nein, das war Antenne Bayern oder Radio 7 oder so Kann aber sein, dass sie von einem CH - Fall erzählt haben, habs nur mit einem Ohr aufgenommen
Einen Konkreten Fall hab ich auch noch nie mitbekommen, obwohl ja heutzutage jeder 5. Motorradfahrer ne Cam hat.
obwohl ja heutzutage jeder 5. Motorradfahrer ne Cam hat.
Dann bin ich einer von 1-4.
Erste Entscheidung des AG Nienburg, welches Aufnahmen einer Dash-Cam in einem straßenverkehrsrechtlichen Strafverfahren für zulässig hält:
http://blog.burhoff.de/2015/04/dash-m…?fb_ref=Default
Mal sehen, ob der Verurteile in Berufung/Revision geht.
Du hast das wichtigste Unterschlagen: Die Cam wurde in dem Fall ZWECKGEBUNDEN nach dem ersten Verstoß durch den anderen Pkw eingeschaltet. Und nur unter dieser Prämisse gilt auch dieses Urteil
Unterschlagen habe ich nichts, der geneigte Leser wird die Zeilen selbst lesen & verstehen können
Dennoch: etwas Beigeschmack bleibt eben doch. Ständiges Mitlaufen wie in Russland wird definitiv nicht geduldet.