Reifenfreigabe PDF

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  • Eine andere Frag wäre, wenn man den Hersteller nach einem Unfall auf Produkthaftung wegen Fahrwerksunverträglichkeiten verklagen will.
    Aufgrund der Beweislast hat man da aber selbst mit Reifenfreigabe wohl kaum Aussicht auf Erfolg.

    Wenn ich Yamaha verklagen möchte wegen eines Produktfehlers, dann gilt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers.
    Wenn das Fahrzeug nicht mit jedem Reifen, der die Spezis erfüllt, gefahrlos mit der 07 gefahren werden kann, dann haftet Yamaha, weil sie sonst eine ausdrückliche Reifenbindung rausgeben müssten (Verkehrssicherungspflicht).

    MT-07 Race Blue mit ABS, kurzer KZH, LED-Blinker, USB-Buchse, Handyhalterung, GSG-Sturzpads, V-Trec-Hebel (kurz; schwarz mit Titanversteller), Verkleidung Kühlergril, Roadsitalia PROJSIX (Low dB-Killer), Sitzupgrad DWS (Fahrer+Sozia) :yeehaa
    geplant:
    Wirth Gabelfedern

  • hi ho

    nur mal als tip wenn es eine freigabe vom hersteller giebt druckt sie aus und nehmt sie mit erspart viel ärger und nerverei bei tüv und "rennleitung" glaubt mir wenn ihr einmal in ihre wirren augen geblickt habt wist ihr sie sind euch dankbar für diesen zettel mit stempeln und so..... :daumen-hoch

  • Ja, für die MT-07 wird es aber wohl eh keine Freigaben mit Stempel geben.
    Ist die Reifenbindung weg, kann es nur noch Empfehlungen geben.
    Ich zitiere mal STS: "Es is ned mehr wias früher woar."


    MTler
    Ich bin kein Jurist, aber so generell geht das mit der Beweislastumkehr meines Wissens nicht.
    Sonst könnte ich ja nach jedem Auffahrunfall sagen: "Die Bremsen sind schuld!" :lachen

    Aber darum ging es auch nicht. Die Frage war nur, bringt mir die Freigabe durch den Hersteller einen rechtlichen Vorteil.
    Wenn der Hersteller alle Fabrikate erlaubt ist das rechtlich eigentlich, vielleicht oder überhaupt das Gleiche wie eine direkte Freigabe?


  • Ich bin kein Jurist, aber so generell geht das mit der Beweislastumkehr meines Wissens nicht.

    Gilt auch nur im Rahmen der Produkthaftung nach § 1ProdHaftG / Rspr. zu § 823 BGB bei Profukthaftung.
    http://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/1.html


    Sonst könnte ich ja nach jedem Auffahrunfall sagen: "Die Bremsen sind schuld!" :lachen

    Kannst du auch.
    Interessiert aber deinen Gegner wenig, weil es im Straßenverkehr einen verschuldensunabhängigen Anspruch gegen den Halter gibt (§ 7 StVG). Vss. ist nur Kraftfahrzeug im Betrieb und kausale Rechtsgutsverletzung - primär völlig gleichgültig, warum genau der Unfall passierte. Ein Mitverschulden des Gegners wird erst am Ende relevant und das musst du dann beweisen!

    Mit der Behauptung kannst du dann auch den Hersteller verklagen - sollte es aber nicht der Fall gewesen sein, d.h. du kannst es nicht beweisen sieht es schlecht aus, weil du als Anspruchssteller die Fehlerhaftigkeit beweisen musst, vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG


    Wenn der Hersteller alle Fabrikate erlaubt ist das rechtlich eigentlich, vielleicht oder überhaupt das Gleiche wie eine direkte Freigabe?

    Es ist meiner Meinung nach eine Komplettfreigabe - warum sollte auch das Fahrwerk o.ä. des Mopeds mit Pirelli, nicht aber mit Bridgestone o.ä. klar kommen?
    Und wenn es das nicht kann (traurig genug..), dann muss der Hersteller verbindliche Vorgaben machen - woher soll ich als Kunde das sonst wissen und ggf. einen Unfall durch "ungeeignete" Reifen (= richtige Dimensionen, aber falscher Hersteller) vermeiden?

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  • Beim Stöbern gerade zufällig gefunden: Wenn jemand noch mehr Infos aus "amtlicher Quelle" (Huppertz ist Polizeihauptkommissar; Rebler ist Regierungsamtsrat) möchte, empfehle ich den Aufsatz von Huppertz/Rebler, SVR 2013, 334ff. - kopierbar in jeder Unibibliothek.
    :daumen-hoch

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