Begründen muss er das nur vor Gericht. Dahin geht's wenn man Einspruch einlegt und der Beamte dabei bleibt.
Fakt ist, dass der/die Spiegel nicht nur gewisse Voraussetzungen in Form und Größe haben müssen (min. 60 bzw. 69 cm2 und ein Kreis mit 78mm Durchmesser muss drauf passen), er muss auch so angebracht sein, dass die Sicht nicht beeinträchtigt wird. Ausreichend ist nicht ausreichend. Die Sicht darf nicht beeinträchtigt werden. Schulterblick ist kein Ersatz für die korrekte Anbringung des Spiegels.
Falls nicht bar verwarnt, kann man noch Einspruch einlegen. Ich würde dann an die entsprechende Stelle (in Bayern die ZBS) Fotos schicken. Also aus meiner Sicht mal die Spiegel fotografieren.
Das hätte der Beamte auch vor Ort kontrollieren können. Du setzt dich drauf und er geht nach hinten auf die Knie und schaut mal ob er problemlos dein Gesicht sehen kann. Wenn da nix im Weg ist, passts.