ROADSITALIA -(KGL Racing, EXAN) Marken und Infos, sowie Diskussionen

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  • Deshalb gibt aus auch nur 3 Lösungen.

    1.) Den Homepage Betreiber der Löschung zu ermahnen.
    2.) Ein Verkauf der Nutzungsrechte.
    3.) Es so zu belassen und die Quellen Angabe des Fotos verlangen.

    Wenn keines der dinge den Fotografen anspricht, bringt der Anwalt gar nichts. Dieser wäre nur Nötig wenn man sich auf einen der 3 Punkte nicht einigt. :winken

    [font='Comic Sans MS, sans-serif']Yamaha LED Blinker Carbon, Rizoma KZH kurz, LSL 79cm A02 Lenker, Evotech Kühlerschutzgitter, V-trec Hebel kurz Titan/Rot, Yamaha Sturzschutz am Motor Carbon, Progressive Federn von Wirth, Wilbers Federbein RAL, Tachoerhöhung von Hepco&Becker, Brembo Sinterbeläge, Termipuff in Carbon,

    greeeeeetz Scuta :toeff:winken

    • Offizieller Beitrag

    Ich brauche keinen Schadenersatz, roadsitalia habe ich es ja in irgendeiner Weise erlaubt. Lustig ist es nur, dass die Bilder auf 2 anderen Seiten auftauchen. Naja. Ein Video - wie das von Jonas - würde mich mehr ankotzen.

    Bin ja kein Fotograf dem es irgendetwas nutzen würde, wenn der Name unterm Bild stehen würde... Mit meinem youtube Account will ich auch kein Geld verdienen, also wäre es auch hier Bums.

    Ich habe am Auspuff gespart und das reicht mir ;)


  • Wenn keines der dinge den Fotografen anspricht, bringt der Anwalt gar nichts. Dieser wäre nur Nötig wenn man sich auf einen der 3 Punkte nicht einigt. :winken

    Mit einem bloßen Löschen kanns getan sein oder auch nicht - das kommt drauf an, wer das Bild nun bereits alles hat und was noch alles kommen könnte. Ein Verkauf der Nutzungsrechte wird wohl das Ziel sein, dass man anstreben sollte, wenn man sich über den Klau des Bildes ärgert und das zukünftig vermeiden möchte. Eine bloße Nennung - ich weiß nicht, wer davon etwas hat. :denk Wäre eine Art freundschaftliche Geste, mehr aber auch nicht.

    Fragt sich auch ob man RI da eins reinwürgen möchte. .

    Ob man das als reinwürgen oder Geltendmachung seiner Rechte bezeichnet muss derjenige wissen, der sich darüber aufregt und letztlich Konsequenzen für eine unerlaubte Nutzung sehen möchte.
    Geht jetzt auch nicht direkt nur um RI sondern hier wurden bereits öfters Verstöße solcher Art öffentlich, indem Bilder von Forenusern einfach weiterverwendet wurden.

    Ein Schaden muss erstmal ersichtlich sein. Allein das Nutzungsrecht legitimiert höchstens eine Unterlassung.

    Ich weiß zwar nicht woher du diese Erkenntnis nimmst, aber aus dem UrhG scheinbar nicht :denk

    § 11 UrhG:
    Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

    § 97 UrhG:
    (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
    (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.[...]

    MT-07 Race Blue mit ABS, kurzer KZH, LED-Blinker, USB-Buchse, Handyhalterung, GSG-Sturzpads, V-Trec-Hebel (kurz; schwarz mit Titanversteller), Verkleidung Kühlergril, Roadsitalia PROJSIX (Low dB-Killer), Sitzupgrad DWS (Fahrer+Sozia) :yeehaa
    geplant:
    Wirth Gabelfedern

  • Ich brauche keinen Schadenersatz, roadsitalia habe ich es ja in irgendeiner Weise erlaubt. Lustig ist es nur, dass die Bilder auf 2 anderen Seiten auftauchen. Naja. Ein Video - wie das von Jonas - würde mich mehr ankotzen.

    Bin ja kein Fotograf dem es irgendetwas nutzen würde, wenn der Name unterm Bild stehen würde... Mit meinem youtube Account will ich auch kein Geld verdienen, also wäre es auch hier Bums.

    Ich habe am Auspuff gespart und das reicht mir ;)

    Es spricht ja nichts dagegen, wenn es dich stört, die mal anzuschreiben. Bei dem Video sieht es ganz anders aus. Erst kürzlich wurde ein Urteil gefällt, dass eben diese Art des "Frameing" erlaubt

    • Offizieller Beitrag

    Ein Video - wie das von Jonas - würde mich mehr ankotzen.

    Es gibt bei YouTube ein Formular um eine Urheberechtsverletzung zu melden

    https://www.youtube.com/copyright_complaint_form

    Allerdings muss ich dann sowohl Name, Anschrift als auch Telefonnummer von mir hinterlegen. Dazu habe ich ehrlich gesagt keine Lust. Die ganzen Daten habe ich bei dem verknüpften Google-Konto auch nicht angegeben und zwar aus dem einfachen Grund, dass ich den Account nur für YT verwende. Muss nicht sein, dass Google dann alle Daten von mir hat...
    Das ist es mir nicht wert, zu mal mir ja nicht finanziell damit geschädigt wird. Ich verdiene durch die Videos ja kein Geld. Und die 160 Aufrufe die das Video hat sollen mir wurst sein... Der Nutzer weiß ja scheinbar nicht mal wie man Titel und Tags so benutzt, dass man auch nen paar Klicks generiert...

  • Nun im Gegensatz zu dir schein ich zu wissen, dass die Gesetze eben nicht uninterpretierbar sind. Andernfalls bräuchte es keine Verfahren. Ein Schaden ist hier nicht entstanden denn wie er sagte, stört es ihn nicht wirklich und er ist auch kein Fotograf o.ä. der damit Geld gemacht hätte. Ein Schaden ist also nicht entstanden. Es hätte schon die Absicht bestehen müssen damit Geld zu machen. Das ist aber nicht der Fall.

    Edit: Das steht da ja sogar. LoL...ohne Schaden kein Schadensersatzanspruch

    Einmal editiert, zuletzt von Torfkopp (18. November 2014 um 13:04)

  • Es gibt bei YouTube ein Formular um eine Urheberechtsverletzung zu melden

    https://www.youtube.com/copyright_complaint_form

    Allerdings muss ich dann sowohl Name, Anschrift als auch Telefonnummer von mir hinterlegen. Dazu habe ich ehrlich gesagt keine Lust. Die ganzen Daten habe ich bei dem verknüpften Google-Konto auch nicht angegeben und zwar aus dem einfachen Grund, dass ich den Account nur für YT verwende. Muss nicht sein, dass Google dann alle Daten von mir hat...
    Das ist es mir nicht wert, zu mal mir ja nicht finanziell damit geschädigt wird. Ich verdiene durch die Videos ja kein Geld. Und die 160 Aufrufe die das Video hat sollen mir wurst sein... Der Nutzer weiß ja scheinbar nicht mal wie man Titel und Tags so benutzt, dass man auch nen paar Klicks generiert...

    Da würde YT nichts machen. Der Grund ist, du hast das Einbetten nicht untersagt. Was du da verlinkt hast sind die strikes. Die bekommt jemand, wenn er dein geschütztes Material auf SEINEM Account hochgeladen hat.

  • @ Torfkopp
    Es wäre schön, wenn du zukünftig zwischen keinem Zitat und einem Vollzitat einen gesunden Mittelweg finden würdest, damit für jeden ersichtlich ist, worauf du dich beziehst - danke :winken


    Nun im Gegensatz zu dir schein ich zu wissen, dass die Gesetze eben nicht uninterpretierbar sind. Andernfalls bräuchte es keine Verfahren.


    Man darf nur nicht den Fehler machen und Sachen so interpretieren, dass es einem passt. Wie z.b. im Folgenden:


    Ein Schaden ist hier nicht entstanden denn wie er sagte, stört es ihn nicht wirklich und er ist auch kein Fotograf o.ä. der damit Geld gemacht hätte.


    Achso, Schäden entstehen nur noch wenn man das als Geschädigter auch wirklich möchte und man gewerblich tätig ist? Interessant :denk


    Es hätte schon die Absicht bestehen müssen damit Geld zu machen. Das ist aber nicht der Fall.


    Nein, diese Absicht muss überhaupt nicht bestehen.
    Nochmal zum Mitschreiben: Das Urheberrecht schützt den Urheber insbesondere in der Nutzung seines geschaffenen Werkes und es dient dazu, dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes zu sichern (§ 11 UrhG). Weder aus dem Wortlaut der Norm noch mittels anderer Auslegungsmethoden lässt sich eine Beschränkung auf rein gewerbliche ("Absicht...Geld zu machen") Urheberschaften und deren Nutzung schließen. Somit unterliegt jeder Urheber dem vollen Schutz des UrhG.

    Zentrale Schutznorm ist § 97 UrhG, wonach der Urheber vom Verletzter Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz verlangen kann. Der Schadensersatzanspruch erfordert zumindest die fahrlässige Verletzung des Urheberrechts. Damit liegen die anspruchsbegründeten Voraussetzungen vor, d.h. ein Schadensersatzanspruch besteht dem Grunde nach.
    Zur Bemessung des Schadens wird u.a. auf § 97 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG abgestellt. Die hat der Gesetzgeber extra eingefügt, um als Urheber nicht schutzlos zu stehen. Was bringen dem Urheber Beseitigung und Unterlassung, wenn ggf. der Hauptzweck der Verletzung schon gezogen wurde in Form von Werbung? Stimmt, nichts. Deshalb steht ihm zumindest ein Schadensersatzanspruch in Höhe der sog. Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu - völlig gleichgültig, ob der Urheber gewerblich fotografiert/malt/zeichnet/dichtet o.ä.


    Edit: Das steht da ja sogar. LoL...ohne Schaden kein Schadensersatzanspruch


    Wie gesagt ... nicht überintepretieren.

    MT-07 Race Blue mit ABS, kurzer KZH, LED-Blinker, USB-Buchse, Handyhalterung, GSG-Sturzpads, V-Trec-Hebel (kurz; schwarz mit Titanversteller), Verkleidung Kühlergril, Roadsitalia PROJSIX (Low dB-Killer), Sitzupgrad DWS (Fahrer+Sozia) :yeehaa
    geplant:
    Wirth Gabelfedern

  • Ich schreibe über das Handy und mir ist es ehrlich gesagt zu aufwendig das Zitat zu bearbeiten. Es geht um den Schadensersatz. Du verwechselst dies mit der Durchsetzung des Urheberrechts. Dies kann und wird in so einem Fall zwar durchgesetzt allerdings ohne Anspruch auf Schadensersatz. Der Grund? Weil kein Schaden entstanden ist. Oder mal anders: Welcher Schaden ist deinem Clienten denn entstanden. Schlüssel doch bitte mal nachweisbar die entstandenen finanziellen wie materiellen Schäden auf.^^

  • Wäre trotzdem toll, wenn du dir die Zeit nehmen würdest. Dein Zitat jetzt bringt im Prinzip nichts^^

    On Topic:
    Für einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG reicht die Verletzung des Urheberrechts aus, um den Schaden nach der Lizenzanalogie zu berechnen. Es ist keine weitere Schadensvertiefung notwendig; es reicht abstrakt die Verletzung des Urheberechts aus, um dem Geschädigten einen Anspruch in Höhe einer entsprechenden Lizenz aus § 97 UrhG zu gewähren.

    Vgl. nur von Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 73:

    Zitat

    Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat; ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff., 25 – Tolbutamid; BGH GRUR 1987, 37, 39 – Videolizenzvertrag).

    "Konkreter Schaden nicht erforderlich" heißt in diesem Fall, dass eben gerade keine gewerbliche Absicht bestanden haben muss, ein Bildnis nur gegen Entgelt zu veröffentlichen und damit einen "klassischen Schaden" zu generieren. Wird das Bild mittels Urheberverstoß veröffentlicht, so steht dem Urheber (auch dem Hobbyfotograf) trotzdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Lizenz zu, auch wenn er eine solche möglicherweise gar nicht geltend machen wollte.

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    Wirth Gabelfedern

  • Wäre trotzdem toll, wenn du dir die Zeit nehmen würdest. Dein Zitat jetzt bringt im Prinzip nichts^^

    On Topic:
    Für einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG reicht die Verletzung des Urheberrechts aus, um den Schaden nach der Lizenzanalogie zu berechnen. Es ist keine weitere Schadensvertiefung notwendig; es reicht abstrakt die Verletzung des Urheberechts aus, um dem Geschädigten einen Anspruch in Höhe einer entsprechenden Lizenz aus § 97 UrhG zu gewähren.

    Vgl. nur von Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 73:

    "Konkreter Schaden nicht erforderlich" heißt in diesem Fall, dass eben gerade keine gewerbliche Absicht bestanden haben muss, ein Bildnis nur gegen Entgelt zu veröffentlichen und damit einen "klassischen Schaden" zu generieren. Wird das Bild mittels Urheberverstoß veröffentlicht, so steht dem Urheber (auch dem Hobbyfotograf) trotzdem ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Lizenz zu, auch wenn er eine solche möglicherweise gar nicht geltend machen wollte.

    Sry aber das ist so abartig unkomfortabel, das geht gar nicht.

    Zum Topic: Das ist zwar korrekt aber von dir falsch interpretiert. Siehe Website die ich erwähnte:

    "Eine häufige Rechnungsvariante erfolgt daher nach der sogenannten Lizenzanalogie. Diese ergibt sich aus der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletzt, nicht besser da stehen sollte, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dies läuft letztlich auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus. Mit anderen Worten: Was hätte der Verletzer an Lizenzgebühren zahlen müssen, wenn er den Urheber oder Nutzungsberechtigten von Anfang an gefragt hätte."

    Was hätte der Verletzer denn zahlen müssen? Nichts!


  • Zum Topic: Das ist zwar korrekt aber von dir falsch interpretiert. Siehe Website die ich erwähnte:

    "Eine häufige Rechnungsvariante erfolgt daher nach der sogenannten Lizenzanalogie. Diese ergibt sich aus der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletzt, nicht besser da stehen sollte, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dies läuft letztlich auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus. Mit anderen Worten: Was hätte der Verletzer an Lizenzgebühren zahlen müssen, wenn er den Urheber oder Nutzungsberechtigten von Anfang an gefragt hätte."
    Was hätte der Verletzer denn zahlen müssen? Nichts!

    Die Fragestellung in deinem Link ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Auf die konkrete Person und deren Willen kommt es nicht an.
    Was der Verletzter zahlen muss ergibt sich idR aus Vergütungstabellen, welche sich bei der Rspr. die gleichartige Verstöße herausgebildet haben; ähnlich dem "ADAC-Schmerzensgeldkatalog".

    Siehe auch noch etwas deutlicher hier:
    Reber, in: Ahlberg/Götting (Hrsg.), Beck'scher Onlinekommentar Urheberrecht, Stand: 01.07.2014, § 97 UrhG Rn. 121:

    Zitat

    Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat (zum Geschmacksmusterrecht: BGH GRUR 2006, 143 (145) – Catwalk). Ebenso ist es nicht relevant, ob der Verletzte überhaupt in der Lage oder berechtigt gewesen wäre, die konkrete Auswertung wie der Rechtsverletzer vorzunehmen. Die Lizenzanalogie kommt mithin auch dann zum Tragen, wenn die Art und Weise der Nutzung durch den Rechtsverletzer so ungewöhnlich ist, dass sie in der Branche praktisch nicht vorkommt. Maßgeblich ist allein, ob das Recht derart ausgewertet wird, dass der Verletzer dessen kommerzielles Potential ausbeutet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. zum Persönlichkeitsrecht: BGH GRUR 2007, 139 (141)

    Genau letzteres ist hier (und bei allen anderen Urheberverstößen regelmäßig) der Fall.

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  • Könn ma nicht einen eigenen Jus Thread machen, sonst muss hier wieder viel gelöscht werden. :ablachen:bier

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    greeeeeetz Scuta :toeff:winken

    • Offizieller Beitrag


    Da würde YT nichts machen. Der Grund ist, du hast das Einbetten nicht untersagt. Was du da verlinkt hast sind die strikes. Die bekommt jemand, wenn er dein geschütztes Material auf SEINEM Account hochgeladen hat.

    Das hast du wohl falsch verstanden oder nicht richtig geguckt. Der user HAT mein Video erneut auf SEINEM Kanal hochgeladen. Das hat nichts mit Video einbetten zu tun.

  • Die Fragestellung in deinem Link ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Auf die konkrete Person und deren Willen kommt es nicht an.
    Was der Verletzter zahlen muss ergibt sich idR aus Vergütungstabellen, welche sich bei der Rspr. die gleichartige Verstöße herausgebildet haben; ähnlich dem "ADAC-Schmerzensgeldkatalog".

    Siehe auch noch etwas deutlicher hier:
    Reber, in: Ahlberg/Götting (Hrsg.), Beck'scher Onlinekommentar Urheberrecht, Stand: 01.07.2014, § 97 UrhG Rn. 121:

    Genau letzteres ist hier (und bei allen anderen Urheberverstößen regelmäßig) der Fall.

    Die Fragestellung in deinem Link ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Auf die konkrete Person und deren Willen kommt es nicht an.
    Was der Verletzter zahlen muss ergibt sich idR aus Vergütungstabellen, welche sich bei der Rspr. die gleichartige Verstöße herausgebildet haben; ähnlich dem "ADAC-Schmerzensgeldkatalog".

    Siehe auch noch etwas deutlicher hier:
    Reber, in: Ahlberg/Götting (Hrsg.), Beck'scher Onlinekommentar Urheberrecht, Stand: 01.07.2014, § 97 UrhG Rn. 121:

    Genau letzteres ist hier (und bei allen anderen Urheberverstößen regelmäßig) der Fall.

    Gekauft! Dennoch finde ich die Art hier alles andere als Gentlemanlike.

  • Das hast du wohl falsch verstanden oder nicht richtig geguckt. Der user HAT mein Video erneut auf SEINEM Kanal hochgeladen. Das hat nichts mit Video einbetten zu tun.

    Da würde ich definitiv n Strike reindrücken wenn er es nicht freiwillig entfernt auf Anfrage. Das geht gar nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Hammerhart wie ihr unterwegs seid :D

    Würde mein Video jetzt irgendwo auftauchen wäre das was anderes, da hatte ich ein bisschen Arbeit damit (ja als vollnoob macht das gleich 2 Stunden Arbeit :D)


    Aber so ist es mir egal.

    Trotzdem würde es mich interessieren was da THEORETISCH möglich wäre, an Geld zu bekommen?

  • Bei einer Einforderung per Anwalt. Wäre wohl der Stundenlohn vom Anwalt höher als das was du bekommst.
    Versteuern musst es ja auch noch. :freak

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